Neues zum Thema Arbeitszeit, Arbeitsschutz und Beschlussfassungen für Betriebsräte

Neuregelungen und Empfehlungen

Die Corona-Pandemie hat das Arbeitsleben der Menschen grundlegend verändert. Besonders gefordert ist in dieser Ausnahmesituation auch die HR Organisation, wenn es um die Umsetzung von Maßnahmen oder strukturellen Änderungen geht, die unmittelbare Auswirkungen auf Mitarbeiter haben. Wir haben für Sie untenstehend gesetzliche Neuregelungen und Empfehlungen zu den Themen Arbeitszeiten und Schutz sowie virtuelle Beschlussfassungen für Betriebsräte zusammengetragen.

Veränderung der Arbeitszeiten

Mit dem Erlass einer neuen COVID-19 Arbeitszeitverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) schnell auf die aktuelle Lage reagiert. Die neue Verordnung gilt ab sofort und vorerst bis zum 31.07.2020. Eine Verlängerung kann jedoch, wenn dies erforderlich ist, erfolgen.

Die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften können zurzeit in einigen Bereichen nur bedingt eingehalten werden, z.B. in Bereichen der Logistik oder des Lebensmittelhandels. Das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 27.03.2020 ist die Grundlage für eine Ausnahme des ArbZG (§ 14 Abs. 4 ArbZG neue Fassung), die es dem BMAS erlaubt, im Wege einer Rechtsverordnung weitergehende Ausnahmen vom Arbeitszeitrecht vorzusehen.

Die Neuerungen der vom BMAS erlassenen „Covid-19-Arbeitszeitverordnung“ beziehen sich auf bestimmte Tätigkeiten wie zum Beispiel beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von:

  • a) Waren des täglichen Bedarfs,
  • b) Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln,
  • c) Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden, (…)

Weitere Tätigkeiten werden in § 1 Abs. 2 Covid-19-Arbeitszeitverordnung genannt.

Diese Verordnung sieht vor, dass die zulässige tägliche Arbeitszeit auf 12 Stunden erhöht und die Ruhezeit von 11 Stunden auf 9 reduziert werden kann. Die Verlängerung muss wegen COVID-19-Epidemie erfolgen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein (§ 3 Abs. 1 S. 3 COVID-19-Arbeitszeitverordnung).

Dies gilt aber nur, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann (§ 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes). Die Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitsvertrag Mehrarbeit grundsätzlich zulässt. Wer als Arbeitnehmer der Anweisung nicht nachkommt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Wichtig: Mit eingebunden werden muss bei der Entscheidung auf Mehrarbeit der Betriebsrat, da die Veränderung der Arbeitszeit Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auslöst (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Quelle: BMAS 
Weitere Informationen: BAMS - Arbeitszeitverordnung Fragen und Antworten


SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Ferner hat das BMAS am 16.04.2020 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard mit konkreten Anforderungen an den Arbeitsschutz veröffentlich. Ziel ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beim Wiederhochfahren der Wirtschaft bestmöglich zu gewährleisten. Die Verantwortung für die Umsetzung eines angemessenen Arbeitsschutzes liegt beim Arbeitgeber. Die Veröffentlichung des Ministeriums ist weder Gesetz noch Verordnung, sondern es sind Empfehlungen der Bundesregierung zu den neuen Arbeitsschutzstandards SARS-CoV-2.

Zu den Empfehlungen gehören insbesondere:

  • a) Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 Metern bei der Arbeit, in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen.
  • b) Bereitstellung zusätzlicher Hygienemaßnahmen vom Arbeitgeber, wie Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen.

Alle Empfehlungen werden im Dokument des Ministeriums vorgestellt unter: BMAS - Arbeitsschutzstandard
Weitere Informationen: BMAS - Einheitlicher Arbeitsschutz

Virtuelle Beschlussfassung für Betriebsräte

Die Bundesregierung hat am 8.04.2020 mitgeteilt, dass es eine befristete Erleichterung bei Beschlussfassungen von Betriebsräten geben soll. Es soll dazu eine gesetzliche Klarstellung geben, wonach durch eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz gefasst werden können. Bisher war es notwendig, sich persönlich in Sitzungen abzustimmen. Ziel der Maßnahme ist es, insbesondere die Infektionsgefahr zu vermeiden und gleichzeitig die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Personalvertretungen sicher zu stellen.

Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31.12.2020, für Personalräte bis zum 31.03.2021 und soll rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung - Betriebliche Mitbestimmung

Folgender Hinweis ist zu beachten: wir als DGFP können nicht die Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernehmen, auch werden Informationen nicht zwingend aktuell sein.

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