Das neue Bundesteilhabegesetz

Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Lebenssituation – und damit auch die Teilhabe am Arbeitsleben – von Menschen mit Behinderung zu verbessern. Das Bundesteilhabegesetz tritt in mehreren Stufen in Kraft. Für Arbeitgeber ergeben sich durch die Stufen 1 und 2 zahlreiche Änderungen und Neuerungen in der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Gemeinsam mit LACORE Rechtsanwälte haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

In vier Reformstufen zum neuen Gesetz

Das neue Bundesteilhabegesetz umfasst insgesamt vier Reformstufen, die schrittweise in Kraft treten bzw. bereits in Kraft getreten sind. Die wichtigsten Neuerungen und Änderungen für Arbeitgeber betreffen den neuen Behinderungsbegriff, die Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben (Budget für Arbeit) und das neue Wirksamkeitserfordernis für Kündigungen. Darüber hinaus werden die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung verbessert und die Möglichkeit eingeführt, Schwerbehinderung auch rückwirkend festzustellen.

Erste Reformstufe: Änderungen des Schwerbehindertenrechts

Bereits zum 30. Dezember 2016 sind mit der ersten Stufe die Änderungen im Schwerbehindertenrecht in Kraft getreten: das neue Wirksamkeitserfordernis für Kündigungen, die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung sowie die Verbesserung der Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung.

Im Falle einer Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung darüber zu informieren und anzuhören. Wird diese nicht beteiligt, ist die Kündigung künftig unwirksam. Nicht geregelt ist jedoch, wie viel Zeit die Schwerbehindertenvertretung zur Stellungnahme hat. Da neben der Schwerbehindertenvertretung auch der Betriebsrat angehört sowie ein Antrag beim Integrationsamt gestellt werden muss, ist die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Beteiligungsverfahren damit unklar.

Behinderungen können ab dem 1. Dezember 2018 auf Antrag auch rückwirkend festgestellt werden. Dies bedeutet, dass nach neuem Recht damit auch der Nachteilsausgleich bei Kündigungen sowie der Anspruch auf Zusatzurlaub rückwirkend Anwendung finden können.

Die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung wird verbessert, indem unter anderem der Freistellungsanspruch der Vertrauensperson zukünftig bereits ab 100 statt 200 schwerbehinderten Beschäftigten greift sowie ein Schulungsanspruch besteht.

Zweite Reformstufe: Änderungen im Rehabilitations- und Teilhaberecht und Neufassung des SGB IX

Mit der zweiten Reformstufe, die zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, wird unter anderem die Definition des Behinderungsbegriffs erweitert sowie ein Budget für Arbeit eingeführt. Die neue Definition orientiert sich am Wortlaut der UN-Behindertenrechtskonvention und ist nicht mehr vorwiegend defizitorientiert, sondern legt einen deutlicheren Schwerpunkt auf die Wechselwirkungen zwischen der betroffenen Person und deren Umwelt. Mit der Einführung eines Budgets für Arbeit soll behinderten Menschen der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt erleichtert werden. Arbeitgeber erhalten einen Lohnkostenzuschuss, erforderliche Assistenzleistungen werden finanziert.

Die Reformstufen 3 und 4 treten zum 1. Januar 2020 bzw. 1. Januar 2023 in Kraft. Sie beinhalten unter anderem die Änderung der Einkommens- und Vermögensanrechnung in der Eingliederungshilfe.

Gemeinsam mit LACORE Rechtsanwälte haben wir die wichtigsten Neuerungen und Änderungen für Sie in einem DGFP // Wissenswert zum Bundesteilhabegesetz zusammengefasst.

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