Reform Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Nach fast zwei Jahren Diskussion um die Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde Anfang 2017 die Reform endgültig beschlossen. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Reform der Arbeitnehmerüberlassung

Nach fast zwei Jahren Diskussion um die Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde die Reform Ende 2016 endgültig beschlossen. Die Änderungen traten zum 1. April 2017 in Kraft. Die DGFP bot gemeinsam mit der Kanzlei Hogan Lovells bundesweit im Rahmen der Reihe DGFP // HR-Aktuell Veranstaltungen für ihre Mitglieder an, in denen sie über die Neuerungen im Zuge der Reform informierten.

Mehr als 160 Personalverantwortliche kamen in fünf Städten zusammen, um sich über die nun beschlossene AÜG-Reform und möglichen Handlungsbedarf zu informieren. Ziel der Reform ist es laut Bundesarbeitsministerium (BMAS) Missbrauch bei der Leiharbeit und bei Werkverträgen zu bekämpfen. Vom Koalitionsvorhaben bis zum Gesetzesbeschluss war es ein langer Weg. Fast zwei Jahre diskutierten das BMAS und Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Ausgestaltung. Noch kurz vor dem Beschluss im Bundestag wurden letzte Änderungen vorgenommen. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Höchstüberlassungsdauer, Regelungen zum Equal Pay und die Abgrenzung zu Werkverträgen.

Leiharbeitnehmer maximal 18 Monate beschäftigen

Seit 1. April 2017 dürfen Leiharbeiternehmer maximal 18 Monate beschäftigt werden. Wiederholte Einsätze im selben Unternehmen sind nur dann möglich, wenn eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten erfolgt. Unklar ist allerdings, wie sich diese Höchstüberlassungsdauer genau berechnet. Im Gesetz ist zwar von "18 aufeinander folgenden Monaten" die Rede. Es geht jedoch nicht hervor, ob längere Auszeiten beispielsweise durch Krankheit, Urlaub oder Elternzeit ebenfalls angerechnet werden. Ausnahmen von der Höchstüberlassungsdauer sind nur durch tarifvertragliche Regelungen möglich.

Neue Regelungen zum Equal Pay

Die wohl wichtigste Änderung betrifft die Regelungen zum Equal Pay. Das Gesetz schreibt vor, dass Leiharbeitnehmer zukünftig nach spätestens neun Einsatzmonaten ab dem 1. April 2017 gleich bezahlt werden müssen wie vergleichbare Stammmitarbeiter. Die Berechnung dieses Vergleichseinkommens gestaltet sich jedoch komplex. Denn Equal Pay bezieht sich nicht nur auf das Arbeitsentgelt, sondern auf alle wesentlichen Arbeitsbedingungen. So gehören auch weitere Entgeltbestandteile wie Sachleistungen, Urlaubstage und Leistungen für die betriebliche Altersvorsorge dazu. Das Verleihunternehmen ist hierbei auf die Angaben des Entleihers angewiesen. Ob dieser bereit ist seine Vergütungssysteme offen zu legen oder er das Leiharbeitsverhältnis nach neun Monaten beenden wird, bleibt abzuwarten. Abweichungen sind auch hier durch tarifvertragliche Regelungen möglich.

Geltende Übergangsfristen

Für Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay gelten Übergangsfristen, da Einsatzzeiten erst ab dem 1. April 2017 gezählt werden. Die Regelungen zur Abgrenzung von Werkverträgen sind jedoch unmittelbar seit dem 1. April umzusetzen. Hierzu gehört die ausdrückliche Bezeichnung von Arbeitnehmerüberlassung als solche. Eine nachträgliche Bezeichnung von Werkverträgen als Arbeitnehmerüberlassung ist damit nicht mehr möglich. Der Leiharbeitnehmer ist zudem vor der Überlassung darauf hinzuweisen, dass er als solcher tätig sein wird.

Weitere Regelungen sehen ein Verbot von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher vor. Außerdem müssen Leiharbeitnehmer zukünftig bei Schwellenwerten berücksichtigt werden.

Stand: Mai 2017

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